Problematik
Das Universelle Neugeborenen Hörscreening bildet als Früherkennungsmaßnahme eine wichtige Voraussetzung für eine gesunde Entwicklung der Hör-, Sprech-, Sprach- und Sozialkompetenz eines jeden Kindes. Doch die Qualität des UNHS hängt maßgeblich davon ab, dass Diagnostik, Therapie und Frühförderung in einem bestimmten zeitlichen Rahmen von maximal 180 Tagen nach der Geburt ablaufen.
Eine Diagnose durch das Hörscreening allein reicht nicht aus. Vielmehr muss diese Diagnose an die Hörscreeningzentrale weitergeleitet werden, die dafür Sorge trägt, dass das Kind zur Hörkontrolle vorgestellt und bei einer Hörstörung mit einem Hörgerät versorgt wird.
Ferner begleiten diese Zentralen das Kind, bis die hörgeschädigtenpädagogische Frühförderung eingeleitet ist. Ohne diese Art der Nachverfolgung, des sogenannten Trackings, bleiben 50% der Kinder mit einer Hörstörung ohne rechtzeitige Behandlung.
Doch gerade die Umsetzung der Nachverfolgung, die Zuständigkeiten sowie die Finanzierung der Hörscreeningzentralen sind im G-BA-Beschluss nicht dezidiert geregelt. Aufgrund dieser Tatsache sind zahlreiche Hörscreeningzentralen bundesweit in ihrer Existenz bedroht.
Die schwammigen Formulierungen im Beschluss des G-BA gefährden die erfolgreiche Etablierung des UNHS als Maßnahmenpaket.
Der Gemeinsame Bundesausschuss wird nach einer fünfjährigen Erprobungsphase die Wirksamkeit des UNHS überprüfen. Sollte sich herausstellen, dass sich das UNHS nicht ausreichend etabliert hat und so eine Wirksamkeit nur begrenzt feststellbar ist, besteht die Gefahr einer Absetzung dieser so wichtigen Früherkennungsmaßnahme. Dies muss in jedem Fall verhindert werden.